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Gustav-Freytag-Gesellschaft e.V.

Satzung

§ 1

Die Gustav-Freytag-Gesellschaft e V. mit dem Sitz in Ratingen-Hösel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erforschung von Leben, Werk und Wirkung Gustav Freytags sowie der Erforschung der Literatur und Kultur seiner Zeit.
Die Gesellschaft soll die Gustav Freytag in der Literatur und Kulturgeschichte des 19. Jahrhunderts zukommende Bedeutung im Bewußtsein der Öffentlichkeit aufrecht erhalten.

§ 2

Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch:

1. Vorträge, Lesungen, Funk- und Fernsehsendungen, Studientagungen und sonstige Veranstaltungen,

2. Förderung der Gustav-Freytag-Forschung, insbesondere der literaturwissenschaftlichen und der historischen, politischen und pädagogischen Aspekte seines Werkes,

3. Herausgabe eines Periodikums, das der in § 1 Abs. 2 genannten Zwecksetzung entspricht,

4. Ausbau des Gustav-Freytag-Archivs und der Gustav-Freytag-Bibliothek in Ratingen-Hösel.

§ 3

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft bzw. beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stiftung Haus Oberschlesien. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4

Mitglieder der Gustav-Freytag-Gesellschaft können sein:

a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen. Zu Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um die Gustav-Freytag-Forschung oder um die Pflege der Werke Gustav Freytags ganz besondere Verdienste erworben hat.

Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben.

§ 5

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt der Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung fest.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Abmeldung am Schluß des Jahres oder durch Streichung. Ausgeschlossen werden Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihren Beitrag nicht bezahlen oder sich so verhalten, daß sie den Interessen oder dem Ansehen der Gesellschaft schaden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft abgelehnt wird, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.

§ 7

Die Gustav-Freytag-Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 8

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Satzung, wählt den Vorstand, nimmt den Jahresbericht des Vorstandsvorsitzenden und den Kassenbericht des Schatzmeisters entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und ernennt die Ehrenmitglieder.

Die Mitglieder werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung vom Vorstand unter Angabe der Zwecke und Gründe schriftlich verlangen. In Ausnahmefällen ist Beschlußfassung auch im schriftlichen Verfahren zulässig. Der Beschluß im schriftlichen Verfahren ist nur wirksam bei Beteiligung von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

§ 10

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden, der gleichzeitig Schatzmeister ist,
d) dem Schriftführer.

Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Dem Schatzmeister obliegt die Rechnungs- und Kassenführung. er legt den Mitgliedern alljährlich einen geprüften Kassenbericht vor. Die Zahlungen aus der Gesellschaftskasse erfolgen durch den Schatzmeister, soweit sie sich auf den normalen Geschäftsbetrieb beziehen. Andere Ausgaben bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, einberufen. Vorstandsbeschlüsse können auch, sofern nicht ein Vorstandsmitglied auf mündliche Aussprache besteht, auf schriftlichem Wege erfolgen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe vertreten ist.

Er entscheidet bei seinen Beschlüssen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen.

§ 11

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Zu der Änderung des Zwecks der Gesellschaft bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. Soll der Sitz der Gesellschaft geändert werden, so müssen sämtliche Mitglieder des Vorstandes zustimmen.

§ 12

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich schriftlich an dieser Abstimmung beteiligen. Zum Beschluß der Auflösung ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

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